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Burenziegenzucht Christians |
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CAE |
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Verfügung stehen: - ein Stallabteil für unverdächtige Tiere - ein Stallabteil für die Nachzucht unverdächtiger Tiere - ein Isolierstall für zugekaufte Tiere aus fremden sanierten Betrieben (Quarantänezeit 4 Wochen) - ein Stall für positive oder verdächtige Tiere während der Sanierungszeit _ Weideflächen und Ausläufe sollten so eingezäunt sein, dass ein Kontakt zu Nachbarbeständen ( Ziegen/Schafe ) vermieden wird. 5.3 Zukäufe Zukäufe dürfen nur aus CAE-unverdächtigen Beständen erfolgen (Pkt. 3.1). Die Tiere sollten in einem Quarantänestall untergebracht und erneut auf CAE getestet werden. Bei Zukäufen aus anderen deutschen Landesverbänden werden die CAE-Bescheinigungen anerkannt. Bei Zukäufen aus dem Ausland wird eine vorherige Überprüfung der dortigen CAE-Richtlinie empfohlen. 5.4 Ausstellungen / Auktionen _ Tiere, die vorübergehend den Betrieb verlassen ( zwecks Ausstellung oder Auktion etc. ), dürfen nur zurück in den Betrieb, wenn sichergestellt ist, dass der Kontakt nur zu Tieren aus anerkannten sanierten Beständen bestand (Pkt. 3.1). Die Veranstaltungen dürfen ausschließlich von sanierten Schaf- und/oder Ziegenbeständen beschickt werden. _ Die Transportfahrzeuge sollten nach Rückkehr zum Betrieb gereinigt und desinfiziert werden.
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6) Sanierungs- und Gesundheitsüberwachung 6.1 _ Betriebe, die sich zur freiwilligen CAE-Sanierung verpflichtet haben, müssen alle Tiere des Bestandes eindeutig und unverwechselbar kennzeichnen. Eine eindeutige Identifizierung der Tiere muss gewährleistet sein. Die Kennzeichnung erfolgt in Absprache mit der überwachenden Stelle. _ Alle Untersuchungsergebnisse sind den Verbänden/Tierärzten umgehend zuzustellen, zwecks Überprüfung der Nummern in den Bestandslisten. _ Jeder Verdacht auf Erkrankung von CAE zieht eine Blutuntersuchung nach sich (Pkt. 1.1). _ Die Blutentnahme erfolgt durch Tierärzte/Tiergesundheitsdienst und ist in einem dafür anerkannten Institut durchzuführen. ( Nach aktuellem wissenschaftlichen Stand zzt. Elisa-Test. ) _ Der Tierbesitzer ist verantwortlich für eine korrekte Aufzeichnung der Daten bei der Blutentnahme. 7) Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten werden durch die Verbände geregelt. 8) Verabschiedung Die o. a. Richtlinie wird anerkannt und tritt am 01.01.2003 in Kraft. 13. November 2002 |