Schaf- und Ziegenzuchtverbände Schleswig - Holsteins informieren gemeinsam mit der LKD über die Umsetzung der Neuregelungen zur Schaf- und Ziegenkennzeichnung
Sehr geehrter Schafhalter/in, Sehr geehrter Ziegenhalter/in, nachdem seit dem 9. Juli 2005 die EU-weite Regelung zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gültig ist, steht nun die Angleichung der Vorschriften in die nationale Viehverkehrsverordnung kurz vor dem Abschluss. In Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein werden die neuen Kennzeichnungsrichtlinien in Schleswig-Holstein wie nachfolgend beschrieben umgesetzt.

Aussehen und Ausgabe der Ohrmarken
In Schleswig-Holstein werden von der LKD in Zukunft, d.h. mit den neuen Bestellungen, nur noch Ohrmarken ausgegeben, welche die folgenden Bedingungen erfüllen (siehe Bild): Gelbe Ohrmarken mit schwarzer Schrift.
Das Dornteil ist beschriftet mit dem Logo der LKD, "DE" für Deutschland,
"01" für die Tiergattung Schaf und Ziege, "01"für Schleswig-Holstein oder "02" für Hamburg sowie einer 8-stelligen individuellen Nummer. Auf dem Lochteil sind neben "DE" und dem Kreiskennzeichen die letzten 7 Stellen der Registriernummer des Geburtsbetriebs angedruckt. Die Ohrmarken sind bei der LKD zu bestellen und werden in doppelter Ausfertigung (zwei identische individuelle Nummern) ausgeliefert. Neue Bestellvordrucke erhalten Sie bei der LKD.

Erstkennzeichnung von Schafen und Ziegen
In den Mitgliedsstaaten der EU sind die neuen Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 bei allen Schafen und Ziegen anzuwenden, welche ab dem 9. Juli 2005 geboren wurden.(ml und weibl. Herdbuch- und Gebrauchsschafe und Ziegen) Diese Tiere müssen innerhalb der ersten 6 Lebensmonate( 9 Lebensmonate sind uns mündlich zugesagt), spätestens aber vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes gekennzeichnet werden. In Schleswig-Holstein wird diese Kennzeichnungspflicht in der Weise umgesetzt, dass alle Tiere in beiden Ohren mit der oben dargestellten Ohrmarke gekennzeichnet werden. Hierbei sind die beiden Ohrmarken mit identischer individueller Nummer zu verwenden. Die Kennzeichnung der Tiere muss im Bestandsregister erfaßt werden. Mit diesen Kennzeichnungsregelungen sind auch Schlachtschafe bis zu einem Alter von unter 12 Monaten ausreichend gekennzeichnet, da ihr Ursprungsbetrieb über die Rückseite der Ohrmarke auszumachen ist. Für die Tiere, die vor dem 9. Juli 2005 geboren wurden, gelten die bisher gültigen Kennzeichnungsvorschriften. (Nur die weiße VVVO Ohrmarke)